Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Peter Zenz GmbH (Verkäufer)

Sämtlichen Angeboten und Lieferungen des Verkäufers liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Bestellung erkennt der Käufer die nachfolgenden Geschäftsbedingungen des Verkäufers an und erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass die nachfolgenden Lieferungs-, Gewährleistungs- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss abweichender Einkaufsbedingungen des Käufers für alle Geschäfte mit dem Verkäufer maßgeblich sind. Abweichungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung es Verkäufers. Erfolgt eine solche Bestätigung nicht und erhebt der Käufer gegen die Bedingungen bei der Bestellung nicht schriftlich Einspruch, so erkennt er damit die nachfolgenden Bedingungen und deren Vorrang vor seinen etwaigen Allg. Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen an. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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A. Allgemeine Lieferbedingungen

1. Aufträge:

Die Annahme eines Auftrages des Käufers erfolgt schriftlich. Erst nach schriftlicher Annahme durch den Verkäufer ist der Vertrag für beide Teile bindend, es sei denn, die Kürze der Lieferzeit schließt eine schriftliche Auftragsbestätigung aus.

2. Angebot und Preis:

Alle Angebote des Verkäufers sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend

3. Versand:

Die Ware reist unversichert und auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn die Ware in eigenen Transportmitteln des Verkäufers befördert wird, es sei denn, ein Schaden beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines Personals. Bei Beschädigung oder Untergang der Ware hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Die Gefahr trägt auch bei frachtfreier Lieferung der Käufer.

4. Transporthilfsmittel:

Transporthilfsmittel (E2 Kisten, H1 Paletten), im folgenden Leergut genannt, sind bei der Anlieferung unserer Waren sofort zu tauschen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Anlieferung die zum Tausch erforderliche Menge gleichen Leergut bereit zu halten und unserem Fahrer/dem Spediteur zu übergeben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, uns das Leergut binnen eines Monats auf eigene Kosten und Gefahr zuzuführen. Kommt der Käufer auch seiner Verpflichtung zur Rückführung des Leergutes nicht nach, ist er verpflichtet, das Leergut zu bezahlen; der Preis beträgt pro E2 Kiste 3,50 EUR und pro H1 Palette 51,13 jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

5. Lieferfristen:

Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit, insbesondere vorbehaltlich rechtzeitiger und gesunder Ankunft der Ware beim Verkäufer. Vereinbarte Lieferfristen entfallen bei höherer Gewalt, bei Verkehrs­störung, Wagen-, Energie- und Treibstoffmangel, Verfügungen von hoher Hand oder anderen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ereignissen, die die fristgerechte Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Von solchen Umständen wird der Verkäufer den Käufer sofort unterrichten. Der Käufer kann die Lieferfrist bis zur Behebung des Hindernisses hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatzansprüche des Käufers sind jedoch ausgeschlossen. Haben Rechtsänderung oder behördliche Anordnungen nach Vertragsschluss Einfluss auf die Durchführung des Vertrages, so ist ihnen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

6. Qualität:

Für die Qualität ist der Handelsbrauch maßgebend, sofern nicht „nach Besicht“ gekauft wird. Bei Lieferung „wie gehabt“, muss die zu liefernde Qualität etwa dem Durchschnitt früherer Lieferungen entsprechen.

B. Mängelrüge und Gewährleistung:

Mängelrügen müssen bei Frischfleisch sofort, bei Gefrierfleisch innerhalb von 24 Stunden, telefonisch oder per Fax erhoben werden, so dass der Verkäufer die Berechtigung der Reklamation selbst nachprüfen kann. Gewichtsbeanstandungen müssen sofort per Telefon oder Telefax erhoben werden. Dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommene Zwecke geeignet ist, wird die Haftung nur dann übernommen, wenn der jeweilige Verwendungszweck dem Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages genau bekanntgegeben worden ist und er die gelieferte Ware ausdrücklich und schriftlich als dafür geeignet bezeichnet hat. Für Schäden im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware, haftet der Verkäufer nicht.

C. Zahlungsbedingungen:

Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug zu zahlen. Eine Aufrechnung ist dem Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet. Ist der Gegenwert der Rechnung binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei dem Verkäufer eingegangen oder wir ein besonders vereinbartes Fälligkeitsdatum überschritten, so gerät der Käufer auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug. Während des Verzuges hat der Käufer Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch von 2 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Bei Zahlungsverzug oder bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers ist der Verkäufer berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht binnen einer Frist von vier Tagen nach so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsschluss vorliegende Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt werden.

D. Eigentumsvorbehalt:

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten.

Während und auch nach der Verarbeitung der Ware ist der Käufer Verwahrer derselben für den Verkäufer. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware angesehen. Bei Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit eigenen oder fremden Waren erwirbt der Verkäufer im Zeitpunkt der Verarbeitung das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware. Der Miteigentumsanteil wird von dem Käufer für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware wird die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf sowie die dem Käufer aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung, die die Vorbehaltsware betrifft, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. des Miteigentumsanteils. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung über die Ware zu verfügen bzw. diese zu verarbeiten, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltware, insbesondere zur Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die Einstellung der Verarbeitung und auch die Rückgabe der Ware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsrecht gilt nicht als Rücktritt vom Liefervertrag. Der Käufer ist zur unverzüglichen Benachrichtigung des Verkäufers verpflichtet, wenn das Vorbehaltsgut oder die durch dessen Weiterveräußerung entstandene an den Verkäufer abgetretene Forderung von einem Dritten gepfändet oder anderweitig beeinträchtigt werden. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, die Wahrnehmung seiner Rechte sogleich einem Rechtsanwalt zu übertragen und erforder­lichenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Verkäufer dadurch entstehende Rechtfolgekosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Verkäufer ermächtigt. Dabei nimmt er alle ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu­fließenden Zahlungen – gleichgültig in welcher Weise sie erfolgen – ausschließlich als Vertreter der Verkäufers in Empfang und verwahrt die eingehenden Beträge zwecks sofortiger Weiterleitung für diesen. Unberührt bleibt die Einziehungsbefugnis des Verkäufers. Der Verkäufer wird, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, die Forderungen selbst nicht einziehen. Auf jederzeitiges Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Drittschuldner die Forderungsabtretung anzuzeigen und dem Verkäufer Auskunft über die abgetretne Forderung zu erteilen und Unterlagen über diese Forderungen zu übergeben. Kommt der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Lieferungsbedingungen nicht nach oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung zum Zwecke der Verwendung in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Sicherheiten freihändig zu erwerben, ohne an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein. Ein etwaiger Überlös steht dem Käufer zu. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

E. Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Erfüllungsort für alle sich aus diesem Geschäft ergebenden Recht und Verbindlichkeiten ist Rehlingen-Siersburg. Als Gerichtsstand wird bei amtgerichtlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Saarlouis und bei landgerichtlicher Zuständigkeit Saarbrücken vereinbart. Die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).


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